Fahrverbot

Wenn Sie das erste mal mit Ihrem Pkw mit 31 km/h oder mit mehr als 31 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften geblitzt worden sind, droht Ihnen ein Fahrverbot von mindestens einem Monat. Das gleiche gilt außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 41 km/h.

Als Führer eines LKW erhalten Sie ein Fahrverbot von mindestens einem Monat, wenn Sie innerorts mit 26 km/h bzw. außerorts mit 31 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geblitzt werden.

Je nach Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung variiert die Strafe und die Anzahl der Punkte, die Sie für das Vergehen erhalten. Diese Punkte werden im Fahreignungsregister (FAER) eingetragen.
Die Punkte entstehen mit der Tatbegehung, sofern die Tat rechtskräftig wurde.

Das Punktesystem ist in 4 Stufen eingeteilt, in die Stufen (lesen Sie zu diesem Thema auch Punktekatalog):

  • Vormerkung,
  • Ermahnung,
  • Verwarnung
  • und letztlich die Stufe Entzug der Fahrerlaubnis, dem Führerscheinentzug

Diese Stufe haben Sie erreicht, wenn sich 8 Punkte auf Ihrem Konto angesammelt haben.

Wenn Sie gar an einem illegalem Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) teilgenommen haben, oder der Ausrichtung eines solchen bezichtigt werden, dann erfolgt eine weitaus härtere Bestrafung. Hier geht es um Entzug der Fahrerlaubnis in Begleitung mit hohen Geldstrafen und sogar um Freiheitsstrafen von 2 bis 3 Jahren.

Ein Fahrverbot kann hart treffen und sogar existenzbedrohend sein, wenn Sie beruflich oder aus anderen Gründen auf Ihren Führerschein angewiesen sind.

Wenn Ihr Vergehen als erhebliche Ordnungswidrigkeit eingestuft wurde, dann ist ein Fahrverbot häufig nicht abzuwenden.

In so einem Falle stellt sich dann vor allen Dingen die Frage, wann Sie das Fahrverbot antreten müssen.
Wenn die Möglichkeit besteht, die führerscheinlose Zeit in die Urlaubszeit zu verlegen, kann der Schaden, der für Sie entsteht, ggf. abgemildert werden.

Liegt eine besondere Härte durch das Fahrverbot vor, kann unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände von einem Fahrverbot abgesehen werden. Lassen Sie sich hierzu durch mich beraten.

Rufen Sie mich an!

Rechtsanwalt Ralph Husung 040 - 32 51 31 84

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