Gaffer

Schaulustige und Sensationsgierige


Man kann es leider immer wieder erleben:
Schaulustige beobachten einen Unfall, behindern den Rettungskräften den Zugang zur Unfallstelle, machen Fotos und Videoaufnahmen vom Unfall, von den Verletzten oder gar den Toten. Diese sogenannten Gaffer halten sich obendrein am Unfallort auf, ohne zu helfen, oder den Verunfallten Hilfe zu leisten.
Die Gaffer versperren wichtige Zugangs- oder Rettungswege der Einsatzkräfte. Gaffer in Fahrzeugen behindern oder gefährden den Folgeverkehr durch plötzliches Bremsen und durch langsames Fahren und provozieren dadurch Unfälle. Es entstehen Staus, die zusätzlich die Rettungskräfte behindern, oder gar blockieren.

Verhalten Sie sich am Unfallort richtig: Nicht zum Gaffer werden!

  1. Unfallstelle sichern
  2. Notruf wählen
  3. Erste Hilfe leisten
Lesen Sie dazu auch www.helfen-statt-gaffen.de

Gaffen, eine Ordnungswidrigkeit?

Wann handelt es sich beim Gaffen um eine Ordnungswidrigkeit? Nach § 113 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn

sich eine Person einer öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtmäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.

Gaffen stellt daher eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldstrafe von bis zu €1.000 geahndet. Einige Bundesländer verhängen durch eigene Polizei- bzw. Feuerwehrgesetze sogar Geldbußen bis zu €5.000.

Gaffen, eine Straftat?

Wenn Fotos oder Videos des Unfalls, der Verletzten oder gar Toten aufgenommen werden, dann handelt es sich um eine Straftat.
Das Strafgesetzbuch, §201a, beschreibt verschiedene Situationen, in denen höchstpersönliche Lebensbereiche durch derartige Aufnahmen verletzt werden. Dabei wird ausdrücklich genannt, dass Bildaufnahmen, die die Hilflosigkeit eines Menschen zur Schau stellen, unter diese Regelung fallen.

Dies gilt also für am Unfallort gemachte Video- oder Fotoaufnahmen. Das Strafgesetzbuch nennt Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren, oder eine Geldstrafe. Für Foto- und Videoaufnahmen von schwerverletzten oder toten Menschen sind insbesondere Freiheitsstrafen vorgesehen.

Für die Bewertung, dass diese Bildaufnahmen eine Strafttat darstellen, ist nicht entscheidend, dass diese im Internet online gestellt oder anderweitig verbreitet werden, sondern die Tatsache, das diese gemacht worden sind. In diesem Fall ist die Polizei berechtigt, Ihr Handy direkt am Unfallort einzuziehen.

Gaffen, unterlassene Hilfeleistung?

Aber auch ohne gemachte Bildaufnahmen kann Gaffen zu einer Straftat werden.

Wenn ein Gaffer bei einem Unfall nicht hilft, obwohl seine Hilfe gebraucht werden würde, oder auch die Behinderung der Einsatzkräfte durch Gaffen, kann eine Strafttat darstellen. Lesen Sie hierzu den Artikel Unterlassene Hilfeleistung.

Lt. Strafgesetzbuch §323c gibt es die Pflicht zur Ersten Hilfe, vorausgesetzt sie ist zumutbar und erforderlich.

Wer dies unterlässt, begeht eine Straftat. Auch das Erstellen von Bildaufnahmen einer Person in einer derartigen Notsituation ist strafwürdig. Im § 201a Abs. 1 Strafgesetzbuch heißt es daher:

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
  1. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
  2. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
  3. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt zum Unfallort einhalten.

Bußgeld- & Strafenkatalog für "Gaffen"

VerstoßSanktionPunkte
Gaffen als OrdnungswidrigkeitBußgeld von € 20,- bis € 1000,-
Behinderung der Rettungskräfte durch Befahren des Seitenstreifens auf der AutobahnMin. € 75,-1
Behinderung der Rettungskräfte durch Parken auf dem Seitenstreifen der AutobahnMin. € 70,-1
Unterlassene HilfeleistungFreiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
Fotos oder Filme machenFreiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe

Ihnen wird ein entsprechender Verstoß vorgeworfen?

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Rechtsanwalt Ralph Husung 040 - 32 51 31 84

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