Wer nicht hilft, macht sich strafbar!

Wer einen Unfall bemerkt und einfach vorbeifährt und nicht hilft, macht sich strafbar. Laut Strafgesetzbuch (StGB) §323c ist die sogenannte unterlassene Hilfeleistung eine Straftat:

"(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft".

Und weiter, bei Behinderung der Hilfeleistenden, z.B. durch Gaffen:

(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

Die Sanktionierung für unterlassene Hilfeleistung liegt bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, oder einer Geldstrafe sowie drei Punkten im Flensburger Fahreignungsregister.

Wann verjährt unterlassene Hilfeleistung?

Die meisten Straftaten unterliegen einer Verjährung. Nach drei Jahren tritt Verfolgungsverjährung ein, nach fünf Jahren Vollstreckungsverjährung. Das Strafgesetzbuch sieht für unterlassene Hilfeleistung verschiedene Voraussetzungen vor. Es wird zwischen Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung unterschieden:

Verfolgungsverjährung bedeutet, dass eine Tat nach dem Ablauf einer bestimmten Zeitspanne nicht mehr verfolgt werden kann. Es können keine Ermittlungen mehr eingeleitet oder durchgeführt werden. Gesetzlich geregelt ist die Verfolgungsverjährung in §78 und folgende StGB. Die Frist der Verjährung startet ab dem Zeitpunkt der Beendigung einer Tat, bzw. ab dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolges.

Vollstreckungsverjährung bedeutet, dass eine vom Gericht verhängte Strafe nicht unbegrenzt vollstreckt werden kann. Die gesetzliche Grundlage dafür ist in §79 StGB geregelt.

Gemäß StGB unterliegt die unterlassene Hilfeleistung ebenfalls einer Verjährung. Die Frist zur Verfolgungsverjährung beträgt für unterlassene Hilfeleistung drei Jahre (§78 Absatz 3 Nummer 5 StGB).

Unterlassene Hilfeleistung ist ein echtes Unterlassungsdelikt

Unterlassene Hilfeleistung ist ein sog. echtes Unterlassungsdelikt. Bei dieser Art Delikte besteht die Tathandlung daraus, dass eine Person eine gebotene Handlung unterlässt.

Hier ist also das Handlungsgebot der tatbestandliche Inhalt und der Tatbestand begründet sich auf eine allgemeine Handlungspflicht. Unterlassene Hilfeleistung ein Vorsatzdelikt.
Erkennt der Unterlassende, dass seine Hilfe z.B. im Falle eines Autounfalls erforderlich wäre, unterlässt aber trotz dieses Wissens die Hilfeleistung, dann geschieht dies vorsätzlich.

Wann ist eine Hilfeleistung nicht zumutbar?

Eine Hilfeleistung dann nicht mehr zumutbar, wenn eine erhebliche Gefahr für einen selbst besteht.

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