Das Bild zeigt einen Collage einer Auswahl der neuen VerkehrszeichenBildernachweis: bast

Neue Verkehrszeichen 2020

Die 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist am 28.04.2020 in Kraft getreten. Sie enthält u.a. wesentliche Änderungen zur Stärkung des Radverkehrs. So wurde durch eine Neufassung der bestehenden Regelung nun auch klargestellt, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrenden grundsätzlich gestattet ist. Nur wenn andere Verkehrsteilnehmende behindert werden, muss hintereinander gefahren werden.
Auch zur Personenbeförderung auf Fahrrädern gibt es eine Neuerung. Auf Fahrrädern dürfen Personen mitgenommen werden, wenn die Fahrräder zur Personenbeförderung entsprechend gebaut und eingerichtet sind. Der Fahrzeugführer muss mindestens 16 Jahre alt sein.

Im Zuge des Inkrafttretens dieser Verordnung sind auch einige neue Verkehrszeichen erschienen, die Sie kennen sollten, hier eine Auswahl.

Das Bild zeigt das Verkehrzeichen Z-350.1: Radschnellweg

Radschnellweg

Das Zeichen Radschnellweg wurde eingeführt, um eine einheitliche Kenn­zeich­nung von Rad­schnell­wegen zu er­möglichen.

Ur­sprüng­lich sollten mit diesem Schild andere Fahr­zeuge von der Be­nutzung des Rad­schnell­wegs aus­ge­schlossen werden. Dieser Entwurf hat sich aber nicht durch­ge­setzt.

Es gehen von diesem Ver­kehrs­zeichen weder Ge­bote noch Ver­bote aus. Wenn Sie also so ein Schild sehen, können Sie es ignorieren, es steht nur so da.

Das Bild zeigt das Verkehrzeichen Z-244.3: Fahradzone

Fahrradzone

Beginn einer Fahrradzone. Ver­gleich­bar mit Tempo-30-Zonen, können nun auch Fahr­rad­zonen ein­ge­richtet werden.

Hier ist eine Höchst­ge­schwin­dig­keit von 30 km/h zulässig und es sind nur Rad­fahrer erlaubt.

Mittels ent­sprech­en­dem Zu­satz­schild kann die Zone auch für andere Ver­kehrs­teil­neh­mer frei­ge­ge­ben wer­den.

Das Bild zeigt das Verkehrzeichen Z-277.1: Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen

Überholverbot

Statt des bisher vor­ge­schriebenen aus­reichen­den Sei­ten­ab­stands beim Über­holen eines Rad­fahrers, eines Fuß­gängers oder eines E-Scooters, müssen Autofahrer einen klar genannten Mindestabstand ein­halten: Außer­orts mindestens 2 Meter, inner­orts mindestens 1,5 Meter.

Darüber hinaus gibt es das neue Ver­kehrs­zeichen Verbot des Über­holens von ein­spurigen Fahr­zeugen für mehr­spur­ige Kraft­fahr­zeuge und Kraft­rädern mit Bei­wa­gen.

Das Bild zeigt das Verkehrzeichen Z-721: Grünpfeil für Radfahrer

Grünpfeil

Grünpfeil für Radfahrer mit Be­schränk­ung auf den Rad­verkehr. Die be­stehende Regel wurde erweitert, sie gilt jetzt auch für Rad­fahrer, wenn diese von einem Rad­weg aus rechts ab­biegen wollen.

Zu­sätzlich gibt es nun ein Grünpfeil Zeichen, dass nur für Rad­fahrer gilt.

Das Bild zeigt das Verkehrzeichen Z-1010.69: Lastenfahrrad

Lastenfahrrad

Lasten­fahr­räder er­freuen sich einer immer größer wer­den­der Be­liebt­heit.
Für den Per­so­nen- oder Last­en­trans­port er­wei­sen sie sich als außer­ord­ent­lich prakt­isch und viel­seit­ig.

Mit dievsem neuen Ver­kehrs­zeich­en können Park­flächen oder La­de­zo­nen aus­ge­zeich­net wer­den.

Das Bild zeigt das Verkehrzeichen Z-1024.21: Carsharingfahrzeuge frei

Carsharing

Mit diesem Zusatzzeichen Carsharing wird das bevorrechtigte Paren von Carsharing Fahrzeugen ermöglicht. Dies gilt allerdings nur für professionelle Anbieter, nicht für privates Carsharing.

Ein Fahr­zeug muss ent­sprechend mit­tels Aus­weis hinter der Wind­schutz­scheivbe ge­kenn­zeich­net sein.

Rechtsanwalt Ralph Husung 040 - 32 51 31 84

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