Das Bild zeigt eine vorbildliche Rettungsgasse während eines Staus auf einer AutobahnBildernachweis: shutterstock.com

Rettungs­gasse

Was ist eine Rettungs­gasse?

Mit Rettungs­gasse ist der auf mehrstreifigen Richtungsfahrbahnen im Falle eines Staus, oder bei Verkehrsfluss in Schrittgeschwindigkeit, für Einsatzfahrzeuge und Rettungskräfte zu schaffende Fahrweg gemeint.
In der Straßen­ver­kehr­sord­nung wird Rettungs­gasse amtlich als freie Gasse bezeichnet.
Dieser freie Fahrweg ist bei jedem Stau in ausreichender Breite zu bilden, unabhängig davon, ob sich Einsatzfahrzeuge nähern oder nicht.

Diese ausreichende Breite sollte auch für große Feuerwehrfahrzeuge, Bergungsfahrzeuge oder, je nach Jahreszeit, auch für breitere Straßendienstfahrzeuge, beispielsweise einem Schneeräumfahrzeug, ausreichend Raum zur Durchfahrt bieten.

Bei mehr als zwei Fahrstreifen ist die Rettungs­gasse zwischen dem am weitesten links gelegenen und dessen rechts benachbarten Fahrstreifen zu bilden, dies gilt für Deutschland und Österreich, in anderen Ländern kann diese Regelung ggf. abweichend sein.

Alle Verkehrsteilnehmer sind nach § 38 Abs. 1 StVO gesetzlich dazu verpflichtet, die Fahrbahn entsprechend frei zu machen.

Es muss eine freie Spur für Rettungskräfte und Einsatzfahrzeuge gebildet werden. Das kann für verletzte Personen lebensrettend sein, denn nur so kommt der Notarzt schnell zum Unfallort.

Wann muss ich eine Rettungs­gasse bilden?

Bei sehr langsamen, zähem Verkehr (dem sog. "Schrittverkehr", also ca. 7 bis 10 km/h) und im Falle eines Staus, muss eine Rettungs­gasse gebildet werden. Meistens ist nicht einsehbar, was der Grund für diese Verkehrssituation ist, die Ursache könnte aber auch ein Unfall sein.

Daher sollte man, sobald sich ein Stau bildet oder der Verkehr in Schrittgeschwindigkeit fließt, grundsätzlich eine Rettungs­gasse bilden!

Das bedeutet:
Noch bevor Sirenen zu hören oder Blaulicht wahrzunehmen ist, Notarzt oder Feuerwehr zu hören und zu sehen sind, muss die Rettungs­gasse gebildet werden.

Nur so ist gewährleistet, dass Einsatzkräfte schnell den Unfallort erreichen können.

Was muss ich grundsätzlich beachten?

Wenn Sie bemerken, dass der Verkehr sich verlangsamt sich ein Stau bildet, oder gar schon die Sirenen der Einsatzfahrzeuge zu hören sind, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Abstand halten:
    Fahren Sie langsamer und halten Sie fünf Meter Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug. Vermeiden Sie unnötige Spurwechsel! Auf diese Art haben alle Fahrzeuge genügend Raum, um eine Rettungs­gasse zu bilden.
  • Blinker setzen:
    Zeigen Sie durch Setzen des entsprechenden Blinkers an, in welche Richtung Sie mit Ihrem Fahrzeug ausweichen möchten. So kann Ihr Vorhaben durch andere Verkehrsteilnehmer und durch die Einsatzkräfte eingeschätzt werden.
  • Fahrzeug parallel hinstellen:
    Wenn Sie anhalten, dann sollten Sie mit Ihrem Fahrzeug immer parallel zur Fahrtrichtung stehen. Kein Teil Ihres Fahrzeugs sollte in die Rettungs­gasse hineinragen.
  • Standstreifen freihalten:
    Wenn wenn möglich, sollten Sie den Standstreifen freihalten. Wenn es nicht anders möglich ist die Rettungs­gasse zu bilden, dann darf Ihr Fahrzeug bis zur Hälfte der Standspur verwenden.
  • Platz machen:
    Wenn Sie im Bereich einer Kreuzung bzw. Einmündung die Rettungs­gasse bilden, dann dürfen Sie auch über eine rote Ampel ein Stück in die Kreuzung einfahren. Achten hierbei unbedingt auf andere Verkehrsteilnehmer!
  • Situation beobachten:
    Beobachten Sie den Verkehr und versuchen Sie visuell oder auditiv herauszufinden, aus welcher Richtung die Einsatzfahrzeuge kommen. Nachdem das oder die Einsatzfahrzeuge vorbeigefahren sind, sollten Sie sich sicher sein, dass keine weiteren Einsatzfahrzeuge folgen. bevor Sie Ihr Fahrzeug wieder bewegen.

Wie bilde ich eine Rettungsgasse?

Wie die Rettungs­gasse richtig funktioniert, steht in § 11 Abs. 2 StVO. Hier haben sich seit Anfang des Jahres 2017 ein paar Dinge geändert.

  • Auf zweispurigen Straßen, also zwei Fahrstreifen je Richtung, gilt folgende Regelung zur Bildung der Rettungsgasse:
    Fahrzeuge auf der linken Spur fahren nach links an den Fahrbahnrand.
    Fahrzeuge auf der rechten Spur ordnen sich ganz rechts ein.

    So können die Einsatzkräfte in der sich bildenden Gasse in der Mitte zwischen beiden Spuren zum Unfallort gelangen.

    Das sollten Sie wissen: Vor Ampeln nach rechts ausweichen. Wenn es nicht möglich ist Platz zu schaffen, können Sie vorsichtig die Haltelinie überqueren. Auch wenn "Ihre" Ampel grün ist, dürfen Sie nicht einfach weiterfahren, sondern müssen rechts anhalten.

    Auch für Radfahrer und Fußgänger gilt, dass sie Einsatzfahrzeugen Platz machen und Rettungskräfte durchlassen müssen.

  • Auf mehrspurigen Straßen
    Um eine Rettungs­gasse auf dreispurigen Straßen zu bilden, müssen alle Fahrzeuge auf der linken Spur soweit wie möglich nach links fahren.
    Auf dem mittleren oder dem rechten Fahrstreifen müssen Sie nach rechts ausweichen. Die Rettungs­gasse bildet sich so also zwischen dem linken und den beiden anderen rechten Fahrspuren.

    Seit der Novelle 2017 gilt die Regelung, dass auf vierspurigen Strassen die Rettungs­gasse in der Mitte der vier Spuren gebildet werden muss, nicht mehr.
    Vielmehr wird auch auf vierspurigen Straßen die Rettungs­gasse so gebildet, dass alle Fahrzeuge auf der linken Spur nach links ausweichen.
    Befinden Sie sich mit Ihrem Fahrzeug auf einem der drei anderen Fahrstreifen, müssen Sie sich beim Bilden der Rettungs­gasse nach rechts orientieren.
    Die Einsatzfahrzeuge fahren also zwischen der linken und den drei anderen Spuren zum Einsatzort.

Rettungsgassen-Pflicht nicht nur in Deutschland

Die Bildung einer Rettungs­gasse für Einsatzfahrzeuge ist nicht nur in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben.

Auch in anderen europäischen Ländern wie der Schweiz, Österreich, Ungarn oder Tschechien besteht die gesetzliche Pflicht eine Rettungs­gasse zu bilden.

Die Bußgelder sind in diesen Ländern Teils deutlich höher als in Deutschland.

In Österreich beispielsweise wird bereits das nicht korrekte Bilden einer Rettungskasse mit über €700,- geahndet!
Behindern Sie gar ein Rettungsfahrzeug, droht Ihnen eine Strafe von über €2.000,-. Sie sollten sich je nach Reiseziel kundig machen, am besten achten Sie immer darauf, eine Rettungs­gasse zu bilden.

Was tun im Stadtverkehr?

Im dichten Stadtverkehr ist es oftmals gar nicht so einfach eine Rettungs­gasse zu bilden. Wichtig ist es, dass Sie mit Umsicht reagieren und nicht z.B. plötzlich scharf bremsen, sobald Sie ein Blaulicht sehen oder ein Martinshorn hören.
Sie sollten daher auch oder gerade im Stadtverkehr auf genügend Abstand zum Vordermann achten. Wenn Sie also eine Rettungs­gasse bildern wollen, dann sollten Sie dies langsam tun und Ihre geplante Fahrtrichtung mittels Blinker entsprechend anzeigen. Auch hier sollte immer weit am Rand der Fahrspur und parallel zur Straße angehalten werden.

Wenn sich der Verkehr an einer roten Ampel staut, dann dürfen Sie vorsichtig in die freie Kreuzung hineinfahren, um Platz zu machen. Ebenso darf auch über einen Bordstein gefahren werden, wenn dadurch keine Fußgänger oder Fahrradfahrer gefährdet werden.

Sie können sich mit der sog. Rechte-Hand-Regel einfach merken, wie eine Rettungs­gasse gebildet werden soll:
Stellen Sie sich einfach vor, dass der Zwischenraum zwischen Ihrem Daumen und Zeigefinger Ihrer rechten Hand die Rettungs­gasse sei bzw. werden soll. Ihr Daumen repräsentiert die linke Spur, Zeige-, Mittel- und Ringfinger repräsentieren die weiteren Fahrspuren.
Alle Fahrzeuge, die auf der linken Spur, also dem Daumen, fahren, müssen nach links ausweichen. Alle Fahrzeuge, die sich auf anderen Fahrspuren befinden (also Zeige-, Mittel- und Ringfinger), orientieren sich nach rechts.

Die Rettungsgasse, also der Zwischenraum zwischen Daumen und Zeigefinger, wird immer so gebildet.

Wer darf die Rettungs­gasse benutzen?

Die Rettungs­gasse darf nur von Einsatzfahrzeugen verwendet werden. Das sind Polizei, Rettungsdienst und Feuerwehr.
Zum Rettungsdienst gehören auch Fahrzeuge mit Notärzten, Seelsorgern und natürlich Hilfs- und Abschleppfahrzeuge.

Die Rettungs­gasse muss während des gesamten Staus bestehen bleiben. Sie dürfen erst weiterfahren und die Rettungs­gasse auflösen, wenn Sie z.B. ein Signal durch die Polizei erhalten, oder der Stau sich wieder auflöst.

Darf ich mein Auto auf den Standstreifen stellen?

Darf ich den Standstreifen befahren?

Beim bilden der Rettungs­gasse muss der Standstreifen freigehalten werden. Er dient u.a. dazu, im Ernstfall die Insassen der im Stau befindlichen Fahrzeuge versorgen zu können. Sollte es aus Platzmangel nicht möglich sein eine Rettungs­gasse ohne Verwendung des Standstreifens zu bilden, darf die Hälfte Ihres Fahrzeugs auf die Standspur ragen, bzw. der halbe Standstreifen verwendet werden. Das gilt aber nur, wenn anders keine ausreichend breite Rettungs­gasse für die Einsatzfahrzeuge gebildet werden könnte. Bei einem Stau ist es nicht erlaubt auf dem Standstreifen bis zur nächsten Ausfahrt weiterfahren. Diese Ordnungswidrigkeit wird mit €75,- und einen Punkt in Flensburg geahndet.
Es ist nur erlaubt auf dem Standstreifen zu fahren, wenn Schilder oder die Polizei anzeigen, dass dieser als Fahrspur genutzt werden kann.

Warum funktioniert die Rettungs­gasse oft nicht?

Es zeigt sich immer wieder, dass die Bildung einer Rettungs­gasse nicht funktioniert. Häufig ist zu beobachten, dass Autofahrer mitten auf der Straße mit ihrem Fahrzeug stehen bleiben, der Grund mag Unaufmerksamkeit -oder schlimmer- Unwissenheit sein.

Deshalb gilt: Alle Verkehrsteilnehmer auf der linken Fahrspur müssen sich bei stockendem Verkehr links halten. Wenn Sie eine andere Fahrspur (die rechte oder die mittlere Spur) nutzen, dann orientieren Sie sich nach rechts. Immer, wie oben beschrieben, eine Rettungs­gasse bilden und so Platz für Rettungsfahrzeuge freigeben!

Leider gibt es aber auch Personen, die sich absichtlich nicht an diese Regeln halten. Wo immer der Grund für dieses Verhalten zu suchen ist: diese Rücksichtslosigkeit, die anderen Menschen das Leben kosten kann, wird in Zukunft höher bestraft werden (siehe unten)

Wo gilt die "Rettungs­gasse" in Europa?

In Deutschland wurde die Regelung des Themas "Rettungsgasse" vor ungefähr 40 Jahren offiziell beschlossen und in die Straßen­ver­kehr­sord­nung aufgenommen.
In Österreich und auch der Schweiz ist das Bilden einer Rettungs­gasse wie in Deutschland geregelt. Andere europäische Ländern, wie z.B. Frankreich, Italien, Kroatien und Spanien haben aber keine klaren Regelungen dazu.
In den meisten anderen europäischen Ländern gibt es nur die Aufforderung, im Notfall eine Rettungs­gasse für Rettungsfahrzeuge freizumachen. Machen Sie sich vor Ihrer Fahrt kundig!

Welche Strafen drohen bei Behinderung der Einsatzkräfte?

Vor der neuen Regelung mussten Autofahrer nur 20 Euro Bußgeld zahlen, wenn sie bei einem Stau oder Unfall keine Rettungs­gasse gebildet haben. Punkte in Flensburg gab es nicht. Seit 2017 gelten deutlich höhere Strafen als vorher und für Ende 2021 ist eine weitere Verschärfung der Strafen geplant (siehe unten).
Wenn man eine Rettungs­gasse nicht richtig bildet, dann handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Wer absichtlich eine Rettungs­gasse blockiert, oder die Arbeit der Einsatzkräfte behindert, begeht nach § 315c StGB eine Verkehrsstraftat (Gefährdung des Straßenverkehrs).

Das gilt zum Beispiel auch, wenn Sie dem Krankenwagen in der Rettungs­gasse nachfahren, oder wenn Sie in der Rettungs­gasse entgegen der Fahrtrichtung (sozusagen als Geisterfahrer) fahren.

In so einem Fall müssen Sie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen!

Bußgeld für Rettungsgassen-Blockierer

Kommt es zu einem Unfall z.B. auf der Autobahn, müssen Notarzt und Rettungssanitäter so schnell wie möglich an den Unfallort gelangen, Sekunden können über Leben und Tot entscheiden.

Da das Bilden einer Rettungs­gasse leider sehr häufig nicht funktioniert und Rettungskräfte und Einsatzfahrzeuge behindert werden, werden die entsprechenden Bußgelder regelmäßig erhöht. Zuletzt gab es Ende April 2020 im Zuge der StVO-Novelle eine Erhöhung. Eine weitere Verschärfung der Strafen für diese Art von Verstoß ist für den 2021 geplant, dann soll ein neuer Bußgeldkatalog in Kraft treten, der u.a. auch höhere Bußgelder für Tempoverstöße vorsieht.

Bußgelder

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
Autobahn/außerorts keine Rettungs­gasse gebildet...200,- €21 Monat (*
...mit Behinderung240,- €21 Monat
...mit Gefährdung280,- €21 Monat
...mit Sachbeschädigung320,- €21 Monat
Unerlaubt die Rettungs­gasse befahren...240,- €21 Monat (*
...mit Behinderung280,- €21 Monat (*
...mit Gefährdung300,- €21 Monat (*
...mit Sachbeschädigung320,- €21 Monat (*

*) Die mit einem Stern markierten Positionen sind z.Zt. ausgesetzt.

Ihnen wird ein entsprechender Verstoß vorgeworfen?

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