Touchscreen

Tesla Fahrer bedient Touchscreen während der Fahrt: Fahrverbot!

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder
    • nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
    • zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Quelle: Straßenverkehrsordnung, § 23 1a

Es ist also also lt. Straßenverkehrsordnung erlaubt, Fahrzeugfunktionen wie etwa das Bedienen eines Scheibenwischers zu verwenden.
Ganz anders sieht es aber aus, wenn Fahrzeugfunktionen über einen Touchscreen bedient werden müssen und so die Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen ablenken.

In vielen modernen Fahrzeugen werden verstärkt Touchscreens zur Bedienung der Fahrzeugfunktionen verwendet, so auch z.B. zur Einstellung des Intervalls der Scheibenwischers.

Oftmals sind aber die Bedienungsschritte, um bestimmte Einstellungen vorzunehmen, so tief in Untermenüs der Gerätenavigation versteckt, dass diese nicht durch eine kurze Blickzuwendung zu finden und zu verwenden sind.

So ist es vor einiger Zeit einem Tesla Fahrer passiert. Er wollte bei Regen und regennasser Fahrbahn den Wischintervall der Scheibenwischer verändern. Er wurde dadurch derart abgelenkt, dass er von der Fahrbahn abkam und u.a. mit mehreren Bäumen kollidierte.

Er wurde zu einem Bußgeld und einem Fahrverbot verurteilt. Das Urteil des Amtsgerichts wurde durch das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt.

Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt Urteil

Das OLG Karlsruhe hat die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts als unbegründet verworfen und das Urteil bestätigt. Es hat den Touchscreen als "elektronisches Medium" eingestuft, dessen Nutzung während der Fahrt nur eingeschränkt erlaubt ist.

Bei dem Intervallregler des Scheibenwischers handle es sich zwar um ein sicherheitstechnisches Bedienteil des Kraftfahrzeugs, aber die Funktion sei im Berührungsbildschirm (Touchscreen) fest verbaut.

Aus Sicherheitsgründen könne der Touchscreen nur als Einheit betrachtet und einzelne Funktionen können nicht herausgenommen werden.

Das Urteil des OLG Karlsruhe habe Signalwirkung

In einem Bericht von Spiegel Online wird der Verkehrsrechtler Christian Janeczek zitiert, dass das Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.03.2020 (Az.:1 Rb 36 Ss 832/19) Signalwirkung haben werde.

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