Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Handelt es sich bei Ihrem Geschwindigkeitsverstoß um eine Ordnungswidrigkeit oder um eine Straftat?
Um diese Frage zu beantworten, müssen wir erst klären, was eine Ordnungswidrigkeit bzw. eine Straftat im Sinne des Gesetzgebers ist.
Was ist eine Ordnungswidrigkeit?
Im Ordnungswidrigkeitengesetz ist gemäß § 1 Abs. 1 und 2 OWiG eine Ordnungswidrigkeit w.f. definiert:
(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, der die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.
(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.
Quelle: OWiG
Was ist eine Straftat?
Das Strafrecht ist sehr umfangreich! Als weiterführende Informationsquellen konsultieren Sie bitte das Strafgesetzbuch (StGB) oder z.B. das Verkehrsstrafrecht. Hier recht kurz aus Wikipedia:
Eine Straftat ist ein rechtswidriges Verhalten (Tat oder Unterlassen), das durch den Gesetzgeber mit Strafe bedroht ist.
Grundsätzlich können Straftaten nur vorsätzlich begangen werden; eine Straftat kann nur dann fahrlässig begangen werden, wenn dies das einschlägige Gesetz explizit besagt. (...)
Quelle: Wikipedia
Erneut gefragt: Ordnungswidrigkeit oder Strafrecht?
Handelt es sich bei Ihrem Geschwindigkeitsverstoß um eine Ordnungswidrigkeit oder um eine Straftat?
In aller Regel wird davon ausgegangen, dass Kraftfahrzeugführer Verkehrsverstöße fahrlässig, also durch eine Art Unachtsamkeit, begehen.
Ist der Verkehrsverstoß bewusst begangen worden, liegt eine vorsätzliche Handlung vor.
Die Bußgeldbehörde orientiert sich bei der Bemessung des Bußgeldes an der Höhe der festgestellten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Diese Überschreitung ist auch Grundlage dafür, ob Ihr Verstoß als fahrlässig oder als vorsätzlicher Verstoß beurteilt wird.
Wann wird bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung Vorsatz unterstellt?
Wenn die Behörde Ihnen Vorsatz unterstellt, dann erhöhen sich die Regelsätze des Bußgeldkatalogs deutlich. Im Folgenden finden Sie eine Liste an Handlungen bzw. Unterlassungen, die von der Behörde ggf. als Indiz verwendet werden, um auf vorsätzliches Handeln zu schließen:
- Das hohe Ausmaß Ihrer Geschwindigkeitsübertretung
- Die Strecke, an der Sie geblitzt wurden, hat wiederholte Hinweisschilder, die auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit hinweisen
- Sie sind ortskundig und haben bei Erreichen des Blitzers abgebremst
- Sie verfügen über große Fahrpraxis
- Sie haben z.B. Termindruck eingeräumt
- Sie zeigten keine Einsicht für Ihren Verstoß
Beschluss des Oberlandesgericht (OLG) Celle
Welche Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung als Grenze zwischen fahrlässig und vorsätzlich zu werten ist, hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle in seinem Beschluss vom 28.10.2013 -322 SsRs 280/13 ausgeführt, hier gekürzt zusammengefasst:
Auf eine vorsätzliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit darf geschlossen werden, wenn die Geschwindigkeit erheblich überschritten wurde.
Quelle: Oberlandesgericht (OLG), Beschluss vom 28.10.2013 -322 SsRs 280/13
Für eine erhebliche Überschreitung nennt die Rechtsprechung hier Prozentwerte zwischen 38,75% und 50% Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Ein Dagegenhalten des Kraftfahrzeugführers, dass er das Geschwindigkeitsbegrenzungsschild nicht gesehen hätte, wird eher nicht akzeptiert, denn er könne an anderen Zusammenhängen, wie z.B.
dem
Fahrzeuggeräusch,
Vibrationen oder schnelle Veränderung der Umgebung erkennen, dass er sehr schnell fährt bzw. gefahren ist.
Wenn Ihnen also ein Bußgeldbescheid wegen vorsätzlichen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit zugestellt wurde, dann wäre es möglich, Einspruch einzulegen, mit der Begründung, dass Sie das Verkehrsschild nicht bemerkt haben.
Denn in diesem Falle würde lediglich eine fahrlässige Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit vorliegen.
Allerdings wird diese Begründung umso unglaubwürdiger, je höher die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit war.
Rufen Sie mich an!
Ich bin bundesweit für Sie tätig.